Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rundfunk-Richtsatzverordnung 2019
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 164/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 1.Paragraph eins,
Der bundesweit einheitliche Richtsatz zur einmaligen Abgeltung der Nutzung von durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien durch deren Inhaber wird mit 2,74 Euro pro Kabellaufmeter festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2019
Dokumentnummer
NOR40215382