Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übernahme eines Teiles der Landesstraße B 303 Weinviertler Straße als Bundesstraße S3 Weinviertler Schnellstraße (Bund – NÖ)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 170/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Bund und das Land Niederösterreich haben am 14. Mai 2019 ein Übereinkommen betreffend die Übernahme eines Teiles der Landesstraße B 303 Weinviertler Straße als Bundesstraße S 3 Weinviertler Schnellstraße im Bereich der Stadtgemeinde Hollabrunn abgeschlossen. Die Übernahme wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem der Bund (Bundesstraßenverwaltung) auf der mautpflichtigen Strecke mit der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut beginnt. Der Zeitpunkt des Beginnes der Bemautung ergibt sich aus der gemäß § 16 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 im Internet zu verlautbarenden Mautordnung.Der Bund und das Land Niederösterreich haben am 14. Mai 2019 ein Übereinkommen betreffend die Übernahme eines Teiles der Landesstraße B 303 Weinviertler Straße als Bundesstraße S 3 Weinviertler Schnellstraße im Bereich der Stadtgemeinde Hollabrunn abgeschlossen. Die Übernahme wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem der Bund (Bundesstraßenverwaltung) auf der mautpflichtigen Strecke mit der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut beginnt. Der Zeitpunkt des Beginnes der Bemautung ergibt sich aus der gemäß Paragraph 16, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 im Internet zu verlautbarenden Mautordnung.
Der zu übernehmende Straßenteil verläuft von der Anschlussstelle Hollabrunn Süd bis zur Kreuzung mit der B 40 bei Hollabrunn Nord, einschließlich der Anschlussstelle Hollabrunn Mitte mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen.
Schlagworte
Zufahrtsstraße
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2019
Dokumentnummer
NOR40215420