Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung-BKA
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 175/2019 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 70/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Beachte
teilweise materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 606/2020 und BGBl. II Nr. 512/2022teilweise materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 606 aus 2020, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2022,
Text
Dienstprüfungskommission
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Für jeden Ausbildungsbereich ist eine Dienstprüfungskommission zu bestellen, deren Mitglieder als Einzelprüferinnen/Einzelprüfer oder als Mitglieder eines Prüfungssenates tätig werden. Ein Prüfungssenat besteht aus einer/einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
(2)Absatz 2,Die/Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(3)Absatz 3,Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes bzw. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst bzw. bei einer Außerdienststellung.
(4)Absatz 4,Bei Ausscheiden und bei Bedarf von Mitgliedern kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.
(5)Absatz 5,Die Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind in Ausübung dieser Funktion selbstständig und unabhängig.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2023
Dokumentnummer
NOR40215488