Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
02.07.2019 bis 20.03.2023 — BGBl. II Nr. 175/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1002.07.201920.03.2023 BGBl. II Nr. 175/2019 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 70/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung-BKA

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

02.07.2019BGBl. II Nr. 175/2019

Außerkrafttretensdatum

20.03.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 70/2023

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Beachte

teilweise materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 606 aus 2020, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2022,

Text

Dienstprüfungskommission

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Für jeden Ausbildungsbereich ist eine Dienstprüfungskommission zu bestellen, deren Mitglieder als Einzelprüferinnen/Einzelprüfer oder als Mitglieder eines Prüfungssenates tätig werden. Ein Prüfungssenat besteht aus einer/einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
  2. Absatz 2,Die/Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
  3. Absatz 3,Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes bzw. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst bzw. bei einer Außerdienststellung.
  4. Absatz 4,Bei Ausscheiden und bei Bedarf von Mitgliedern kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.
  5. Absatz 5,Die Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind in Ausübung dieser Funktion selbstständig und unabhängig.

Im RIS seit

02.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2023

Gesetzesnummer

20010690

Dokumentnummer

NOR40215488