Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung-BKA
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 175/2019 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 70/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Beachte
teilweise materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 606/2020 und BGBl. II Nr. 512/2022teilweise materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 606 aus 2020, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2022,
Text
Anrechnung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die erfolgreiche Absolvierung von Ausbildungen bei anderen Bundesdienststellen oder bei Einrichtungen außerhalb des Bundes, sowie sonstige, auch externe Qualifizierungsmaßnahmen und Berufserfahrungen werden nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979, gegen Vorlage der Zeugnisse bzw. sonstiger geeigneter Nachweise, auf die Grundausbildung angerechnet.Die erfolgreiche Absolvierung von Ausbildungen bei anderen Bundesdienststellen oder bei Einrichtungen außerhalb des Bundes, sowie sonstige, auch externe Qualifizierungsmaßnahmen und Berufserfahrungen werden nach den Grundsätzen des Paragraph 30, BDG 1979, gegen Vorlage der Zeugnisse bzw. sonstiger geeigneter Nachweise, auf die Grundausbildung angerechnet.
(2)Absatz 2,Die Anrechnung hat nach der Durchführung einer Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung der Dienstbehörde bzw. Personalstelle durch die Ausbildungsleiterin/den Ausbildungsleiter zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Anrechnung und der Prüfungserfolg sind im Zeugnis festzuhalten.
Schlagworte
Gleichwertigkeitsprüfung
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2023
Dokumentnummer
NOR40215489