Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung-BKA
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 175/2019 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 70/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Beachte
teilweise materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 606/2020 und BGBl. II Nr. 512/2022teilweise materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 606 aus 2020, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2022,
Text
Aufbau der Grundausbildung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung besteht
aus der theoretischen Ausbildung sowie
aus der praktischen Verwendung.
(2)Absatz 2,Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen für Arbeitsplätze der verschiedenen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen entweder zur Gänze oder teilweise getrennt.
(3)Absatz 3,Bedienstete, die eine höhere Verwendung anstreben und alle sonstigen Voraussetzungen – außer der Grundausbildung – für die Überstellung in die höhere Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe erfüllen, können nach Maßgabe freier Ausbildungskapazitäten zur theoretischen Ausbildung gemäß § 5 zugewiesen werden. Die praktische Verwendung gemäß § 6 kann erst nach tatsächlicher Verwendung auf dem höherwertigen Arbeitsplatz erfolgen.Bedienstete, die eine höhere Verwendung anstreben und alle sonstigen Voraussetzungen – außer der Grundausbildung – für die Überstellung in die höhere Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe erfüllen, können nach Maßgabe freier Ausbildungskapazitäten zur theoretischen Ausbildung gemäß Paragraph 5, zugewiesen werden. Die praktische Verwendung gemäß Paragraph 6, kann erst nach tatsächlicher Verwendung auf dem höherwertigen Arbeitsplatz erfolgen.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2023
Dokumentnummer
NOR40215482