Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
02.07.2019 bis 20.03.2023 — BGBl. II Nr. 175/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 702.07.201920.03.2023 BGBl. II Nr. 175/2019 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 70/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung-BKA

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

02.07.2019BGBl. II Nr. 175/2019

Außerkrafttretensdatum

20.03.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 70/2023

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Beachte

teilweise materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 606 aus 2020, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2022,

Text

Ausbildungsplan

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Ausbildungsleiterin/der Ausbildungsleiter hat für jede/n Auszubildende/n einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Bei der Erstellung des Ausbildungsplans ist die/der Auszubildende einzubeziehen, sowie das Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvorgesetzten herzustellen. Die persönlichen Verhältnisse der/des Bediensteten und die dienstlichen Interessen sind angemessen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Im Ausbildungsplan sind festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die einzelnen Module, die zu absolvieren sind, deren Dauer und die Zeiträume, innerhalb derer sie abgeschlossen sein sollen;
    2. Ziffer 2
      eine Kurzbeschreibung des Arbeitsplatzes auf dem die praktische Verwendung erfolgt;
    3. Ziffer 3
      der Rotationsarbeitsplatz, einschließlich des Beginn- und des Endzeitpunktes;
    4. Ziffer 4
      die anzurechnenden Ausbildungsmodule sowie die Begründung hierfür.
  3. Absatz 3,Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb von zwei Jahren nach Dienstantritt, bei einer kürzeren Ausbildungsphase innerhalb der im Gesetz maximal vorgeschriebenen Zeit, möglich ist.
  4. Absatz 4,Bei Wechsel des Arbeitsplatzes, Dienstzuteilung in einen anderen Ressortbereich oder bei längeren Abwesenheiten vom Dienst (z. B. Karenzurlaub, längere Krankenstände) ist von der Ausbildungsleiterin/vom Ausbildungsleiter unverzüglich eine entsprechende Anpassung des Ausbildungsplans vorzunehmen.
  5. Absatz 5,Mit Abschluss des Ausbildungsgesprächs gilt die/der Bedienstete der Grundausbildung zugewiesen.

Schlagworte

Beginnzeitpunkt

Im RIS seit

02.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2023

Gesetzesnummer

20010690

Dokumentnummer

NOR40215485