Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 177/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungsmerkmale
§ 5.Paragraph 5,
Es sind zu erheben:
über die Statistischen Einheiten gemäß § 4 Z 1 und 2 die Merkmaleüber die Statistischen Einheiten gemäß Paragraph 4, Ziffer eins und 2 die Merkmale
Einlagezahl des Grundbuchs, Katastralgemeinde- und Grundstücksnummer;
Art des Grundstücks (Bebautes Grundstück, unbebautes Grundstück);
entgeltliche Transaktionsart;
Lageparameter (Ort, Postleitzahl, Straße, Hausnummer);
Widmung des Grundstücks (Bauland, Grünland/Freiland, andere Spezifizierungen)
über die Statistischen Einheiten gemäß § 4 Z 2 zusätzlich die Merkmaleüber die Statistischen Einheiten gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, zusätzlich die Merkmale
Lageparameter (Stiege, Türnummer) der Wohnung;
Nutzungsart und Sektorenzuordnung nach ESVG 2010 (Sektoren Privater Haushalt, Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, Finanzielle Kapitalgesellschaften, Staat);
Gebäudefläche des Hauses in m2;
Nutzfläche des Hauses oder der Wohnung in m2;
Information, ob Keller, Lager, PKW-Abstellplatz, Terrasse, Balkon, Garten bei einer Wohnung vorhanden ist und in welchem Geschoß sich eine Wohnung befindet;
Bauperiode, Anzahl der Wohneinheiten, Anzahl der Geschoße, Gebäudeeigentümertyp, Energiekennzahlen;
über die Statistischen Einheiten gemäß § 4 Z 3 der Verkaufspreis von Fertigteilhäusern.über die Statistischen Einheiten gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, der Verkaufspreis von Fertigteilhäusern.
Schlagworte
Katastralgemeindenummer
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2023
Dokumentnummer
NOR40215500