Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausschreibung der Wahl zum Nationalrat, Festsetzung des Wahltages und des Stichtages
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 183/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 169/2024).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2024,).
Text
§ 3.Paragraph 3,
Als Stichtag wird der 9. Juli 2019 bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2024
Dokumentnummer
NOR40215548