Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 05.07.2019 — BGBl. II Nr. 187/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute05.07.2019 BGBl. II Nr. 187/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bäckerei-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

05.07.2019BGBl. II Nr. 187/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Bäckerei gemäß dieser Verordnung treten mit 1. August 2019 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 10 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Bäckerei gemäß dieser Verordnung treten mit 1. Januar 2020 in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3 und 11 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Bäcker/in, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2010,, treten unbeschadet Absatz 5 und 6 mit Ablauf des 31. Juli 2019 außer Kraft.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 10 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Bäcker/in, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2010,, treten unbeschadet Absatz 5 und 6 mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
  5. Absatz 5,Lehrlinge, die am 31. Juli 2019 im Lehrberuf Bäcker/in ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz 3, angeführten Bestimmungen bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der Bestimmungen gemäß Absatz 4, antreten.
  6. Absatz 6,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Bäcker/in gemäß den in Absatz 3, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Bäckerei gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

Schlagworte

Bäckerin

Im RIS seit

05.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2019

Gesetzesnummer

20010697

Dokumentnummer

NOR40215598