Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bäckerei-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 187/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachkunde und Bäckereitechnologie
§ 6.Paragraph 6,
Absatz eins,(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
Schilderung der Herstellung von Backprodukten aller Art,
Behandeln und Lagern von Fertigwaren sowie deren Frischhaltung.
(2)Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2019
Dokumentnummer
NOR40215593