Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bäckerei-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 187/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 8.Paragraph 8,
Absatz eins,(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle durchzuführen und hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:
Mischen der Teige für Brot und Gebäck sowie Ofenarbeit,
Bearbeiten und Formen der verschiedenen Gebäck- und Brotsorten von Hand und maschinell,
Herstellen von Feinbackwaren, Zubereiten von Füllungen und Glasuren, Ausfertigen von Feinbackwaren.
Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und den Tätigkeitsbereich des Lehrbetriebes, jedem Prüfungskandidaten/ jeder Prüfungskandidatin eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfarbeit ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
Die hergestellten Produkte müssen vom Aussehen und Geschmack her einwandfrei sein,
die Herstellung muss fachgemäß und hygienisch einwandfrei erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2019
Dokumentnummer
NOR40215595