Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Backtechnologie-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 188/2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 129/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Backtechnologie
§ 1.Paragraph eins,
Absatz eins,(1) Der Lehrberuf Backtechnologie ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2)Absatz 2,In die Ausbildung im Lehrberuf Backtechnologie kann bis zum Ablauf des 31. August 2027 eingetreten werden.
(3)Absatz 3,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Backtechnologe oder Backtechnologin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Dokumentnummer
NOR40270207