Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bauwerksabdichtungstechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 189/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachkunde
§ 6.Paragraph 6,
Absatz eins,(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Energie- und Materialverwendung,
Werkzeugen, Maschinen und Geräte,
Arbeitsverfahren und -techniken,
Prüfen von Abdichtungsuntergründen,
Abdichten von Bauwerken gegen Bodenfeuchtigkeit, gegen nichtdrückendes und gegen drückendes Wasser,
Abdichten von Verkehrsflächen,
(2)Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Arbeitstechnik, Energieverwendung, Baustoff
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019
Dokumentnummer
NOR40215648