Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Dachdecker/Dachdeckerin-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 192/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 und 12 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Dachdecker/Dachdeckerin treten mit 1. August 2019 in Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3 und 12 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Dachdecker/Dachdeckerin treten mit 1. August 2019 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen der §§ 4 bis 11 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Dachdecker/Dachdeckerin treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 11 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Dachdecker/Dachdeckerin treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(3)Absatz 3,Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Dachdecker, BGBl. Nr. 276/1973, Anlage 1, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 15/1980, Artikel VIII Z 1, treten unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 31. Juli 2019 außer Kraft.Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Dachdecker, Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1973,, Anlage 1, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1980,, Artikel römisch acht Ziffer eins,, treten unbeschadet Absatz 5, mit Ablauf des 31. Juli 2019 außer Kraft. (4)Absatz 4,Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Dachdecker, BGBl. Nr. 204/1976, tritt unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Dachdecker, Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1976,, tritt unbeschadet Absatz 5, mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. (5)Absatz 5,Lehrlinge, die am 31. Mai 2019 im Lehrberuf Dachdecker ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 3 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 4 angeführten Prüfungsordnung antreten.Lehrlinge, die am 31. Mai 2019 im Lehrberuf Dachdecker ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz 3, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Absatz 4, angeführten Prüfungsordnung antreten.
(6)Absatz 6,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Dachdecker gemäß den in Abs. 3 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Dachdecker/Dachdeckerin gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Dachdecker gemäß den in Absatz 3, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Dachdecker/Dachdeckerin gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019
Dokumentnummer
NOR40215668