Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Dachdecker/Dachdeckerin-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 192/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachkunde
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe,
Arbeitsverfahren und -techniken,
Dachformen und Dachkonstruktionen,
Deckungsarten und Deckungsmaterialien.
(2)Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Fragen zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Arbeitstechnik, Werkstoff, Einbauteil
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019
Dokumentnummer
NOR40215662