Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.01.2020 — BGBl. II Nr. 192/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.01.2020 BGBl. II Nr. 192/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Dachdecker/Dachdeckerin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. II Nr. 192/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachkunde

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Werk- und Hilfsstoffe,
    2. Ziffer 2
      Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe,
    3. Ziffer 3
      Arbeitsverfahren und -techniken,
    4. Ziffer 4
      Einbau- und Aufbauteile,
    5. Ziffer 5
      Bauphysik,
    6. Ziffer 6
      Dachformen und Dachkonstruktionen,
    7. Ziffer 7
      Deckungsarten und Deckungsmaterialien.
  2. Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Fragen zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.
  4. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Arbeitstechnik, Werkstoff, Einbauteil

Im RIS seit

08.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20010701

Dokumentnummer

NOR40215662