Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fahrradmechatronik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 193/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Angewandte Mathematik
§ 7.Paragraph 7,
Absatz eins,(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längen-, Flächen, Volums- und Winkelberechnungen,
Berechnungen zur Mechanik (zB Reibung, Kraft, ...),
Berechnungen zur Übersetzung und Schaltung (zB Übersetzungsverhältnisse, ...),
einfache Berechnungen zur Elektrotechnik (zB Beleuchtungsanlage, ...).
(2)Absatz 2,Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Längenberechnung, Volumsberechnung
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019
Dokumentnummer
NOR40215676