Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.01.2020 — BGBl. II Nr. 193/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.01.2020 BGBl. II Nr. 193/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Fahrradmechatronik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. II Nr. 193/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 9,

  1. Absatz 2,Die Prüfarbeit hat nach Angabe die nachfolgenden Bereiche gem. Ziffer eins bis Ziffer 3, unter Einschluss von Arbeitsplanung, Protokollierung und Dokumentation sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Zustandserhebung und Fehlersuche an einem Fahrrad oder einem ähnlichen Fahrgerät,
    2. Ziffer 2
      Durchführen von Demontage-, Montage-, Prüfungs-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an einem Fahrrad oder einem ähnlichen Fahrgerät,
    3. Ziffer 3
      Durchführen von Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten an der elektrischen und elektronischen Anlage eines Fahrrades oder ähnlichen Fahrgeräten (zB Spannungserzeuger, Verbraucher, Beleuchtung) sowie an Einzelbaugruppen wie zB Batterien, Generatoren, Leuchtmittel, Diebstahlschutzsysteme.
  2. Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in vier Stunden ausgeführt werden kann.
  3. Absatz 4,Die Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.
  4. Absatz 5,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Zielorientierte Planung und Ausführung der Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben,
    2. Ziffer 2
      fachgerechte Ausführung,
    3. Ziffer 3
      Funktionalität und Wirtschaftlichkeit der technischen Umsetzung,
    4. Ziffer 4
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
    5. Ziffer 5
      fachgerechte Eingrenzung und Behebung von Fehlern und Störungen,
    6. Ziffer 6
      fachgerechtes Einstellen und Abgleichen,
    7. Ziffer 7
      fachgerechtes Erstellen der Arbeitsprotokolle.

Schlagworte

Demontagearbeit, Montagearbeit, Prüfungsarbeit, Wartungsarbeit, Ausbauarbeit, Instandsetzungsarbeit

Im RIS seit

08.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20010702

Dokumentnummer

NOR40215678