Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hochbau-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 194/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Arbeitsgebiet
§ 2.Paragraph 2,
Das Arbeitsgebiet des Hochbauers/der Hochbauerin umfasst insbesondere:
Fachkräftebezogene Tätigkeiten in Bauunternehmen, wobei das Schaffen von bleibenden Werten durch Mitwirken bei Bauarbeiten in den Bereichen Neubau, Umbau und Sanierung der Mittelpunkt des Aufgabenfeldes ist.
Für diese Tätigkeiten werden technisch anspruchsvolle Baugeräte und moderne digitale Hilfsmittel (zB verschiedene digitale Vermessungsgeräte, BIM, EDM usw.) eingesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024
Dokumentnummer
NOR40215700