Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hochbau-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 194/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Bautechnik
§ 7.Paragraph 7,
Absatz eins,(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Baugesetze, Baunormen, Leistungsbeschreibungen und einschlägige Richtlinien,
Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, sowie Zusammenhänge und Zuständigkeiten bei der Herstellung eines Bauwerkes,
Betontechnologie und Betonprüfung,
Werkzeuge, Baumaschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Geräte,
Baukonstruktion, Bauphysik und Tragwerkslehre,
konventionelle Schalungen, Systemschalungen und Sonderschalungen,
Abdichten von Bauwerken gegen Feuchtigkeit.
(2)Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024
Dokumentnummer
NOR40215705