Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hochbau-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 194/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Bauzeichnen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat folgende Aufgaben zu umfassen:
Bearbeiten einer CAD-Zeichnung oder Anfertigen einer Skizze eines einfachen Bauteiles,
Darstellung eines Ausführungsdetails in der Form einer Handskizze.
(2)Absatz 2,Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024
Dokumentnummer
NOR40215707