Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.10.2020 — BGBl. II Nr. 195/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.10.2020 BGBl. II Nr. 195/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.10.2020BGBl. II Nr. 195/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen.

    Schwerpunkt Neubau:

  2. Absatz 2,Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Aufgabenstellungen unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Durchführen einer einfachen Aufgabe im Bereich des Baumanagements zB Planen des Personaleinsatzes oder Berechnen des Lohn-, Geräte- und Materialeinsatzes,
    2. Ziffer 2
      Herstellen eines Bauteiles aus Ziegeln (zB Planziegeln) durch Ausführen folgender Arbeiten:
      1. Litera a
        Herstellen des Bauteiles,
      2. Litera b
        Versetzen oder Verlegen eines Einbauteiles,
      3. Litera c
        Aufbringen von Putz.
    3. Ziffer 3
      Durchführen von Arbeiten zur Herstellung einer Wand aus Stahlbeton:
      1. Litera a
        Lesen von Plänen und Skizzen und Umsetzen der erfassten Informationen,
      2. Litera b
        Feststellen des Materialbedarfs,
      3. Litera c
        Messen, Abstecken und Anlegen mit digitalen Vermessungsgeräten,
      4. Litera d
        Aufmessen und Erstellen einer Aufmaßskizze zur Massenermittlung,
      5. Litera e
        Herstellen einer konventionellen oder einer Systemschalung,
      6. Litera f
        Verlegen von Baustahl nach Bewehrungsplänen,
      7. Litera g
        Transportieren, Einbringen und Verdichten von Beton,
      8. Litera h
        Bearbeiten (Glätten, Abziehen) von Beton,
      9. Litera i
        Ausgleichen und Nachbehandeln einer Betonoberfläche.
    4. Ziffer 4
      Herstellen einer Probe für die Betonprüfung,
    5. Ziffer 5
      Durchführen einer Aufgabe im Bereich der Baudokumentation zB Führen eines Bautageberichts inklusive Beweissicherung oder Durchführen einer einfachen Baudokumentation mittels elektronischem Datenmanagement – EDM.
  3. Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und des Schwerpunkts Neubau jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in zehn Stunden ausgeführt werden können. Hierbei ist den Aufgabenstellungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2 bis Ziffer 4, eine Dauer von acht Stunden zugrunde zu legen.

    Schwerpunkt Sanierung:

  4. Absatz 4,Die Prüfarbeit hat sechs der folgenden Aufgabenstellungen gem. Ziffer eins bis Ziffer 7, unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen, wobei jedenfalls die Aufgabenstellungen Ziffer eins und Ziffer 4 bis Ziffer 7, enthalten sein müssen:
    1. Ziffer eins
      Durchführen einer einfachen Aufgabe im Bereich des Baumanagements zB Planen des Personaleinsatzes oder Berechnen des Lohn-, Geräte- und Materialeinsatzes.
    2. Ziffer 2
      Herstellen einer Wand aus Ziegel durch Ausführen folgender Arbeiten:
      1. Litera a
        Lesen von Plänen und Skizzen und Umsetzen der erfassten Informationen,
      2. Litera b
        Feststellen des Materialbedarfs,
      3. Litera c
        Messen, Abstecken und Anlegen mit digitalen Vermessungsgeräten,
      4. Litera d
        Aufmessen und Erstellen einer Aufmaßskizze zur Massenermittlung,
      5. Litera e
        Herstellen der Wand.
    3. Ziffer 3
      Durchführen von Arbeiten zur Herstellung einer Wand aus Stahlbeton:
      1. Litera a
        Lesen von Plänen und Skizzen und Umsetzen der erfassten Informationen,
      2. Litera b
        Feststellen des Materialbedarfs,
      3. Litera c
        Messen, Abstecken und Anlegen mit digitalen Vermessungsgeräten,
      4. Litera d
        Aufmessen und Erstellen einer Aufmaßskizze zur Massenermittlung,
      5. Litera e
        Herstellen einer konventionellen Schalung oder einer Systemschalung,
      6. Litera f
        Verlegen von Baustahl nach Bewehrungsplänen,
      7. Litera g
        Transportieren, Einbringen und Verdichten von Beton.
    4. Ziffer 4
      Verputzen eines Bauwerksteiles durch Ausführen folgender Arbeiten:
      1. Litera a
        Vorbereiten eines Bauwerksteiles für Verputzarbeiten,
      2. Litera b
        Verputzen von Innen- und Außenflächen mit historischem Putz wie zB Kalk- oder Lehmputz,
      3. Litera c
        Herstellen von Schablonen und Ziehen von Gesimsen.
    5. Ziffer 5
      Sanieren eines Bauwerksteiles.
    6. Ziffer 6
      Herstellen eines einfachen Bauteils aus Sichtflächenmauerwerk (zB Kaminkopf).
    7. Ziffer 7
      Durchführen einer Aufgabe im Bereich der Baudokumentation zB Führen eines Bautageberichts inklusive Beweissicherung oder Durchführen einer einfachen Baudokumentation mittels elektronischem Datenmanagement – EDM.
  5. Absatz 5,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und des Schwerpunkts Sanierung jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in zehn Stunden ausgeführt werden können. Hierbei ist den Aufgabenstellungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 5 bis Ziffer 7, eine Dauer von vier Stunden zugrunde zu legen.
  6. Absatz 6,Die Ausführung der Aufgaben ist händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
  7. Absatz 7,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und der Schwerpunktausbildung jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in zehn Stunden ausgeführt werden können.
  8. Absatz 8,Die Prüfung ist nach zwölf Stunden zu beenden.
  9. Absatz 9,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Genauigkeit, Ebenheit und Sauberkeit,
    2. Ziffer 2
      fachgerechte Arbeitsweise,
    3. Ziffer 3
      Funktionalität und Wirtschaftlichkeit der Umsetzung,
    4. Ziffer 4
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen,
    5. Ziffer 5
      fachgerechtes Anwenden von Umweltschutz- und Arbeitsschutzmaßnahmen.

Schlagworte

Lohneinsatz, Geräteeinsatz, Innenfläche, Kalkputz, Umweltschutzmaßnahme

Im RIS seit

08.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20010705

Dokumentnummer

NOR40215723