Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.10.2020 — BGBl. II Nr. 195/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.10.2020 BGBl. II Nr. 195/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.10.2020BGBl. II Nr. 195/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Bautechnik

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Arbeitsabläufe, Zusammenhänge und Zuständigkeiten bei der Herstellung eines Bauwerkes,
    2. Ziffer 2
      Baugesetze, Baunormen, Leistungsbeschreibungen und einschlägige Richtlinien,
    3. Ziffer 3
      Bau- und Hilfsstoffe,
    4. Ziffer 4
      Betontechnologie und Betonprüfung,
    5. Ziffer 5
      Werkzeuge, Baumaschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Geräte,
    6. Ziffer 6
      Baukonstruktion, Bauphysik und Tragwerkslehre,
    7. Ziffer 7
      Messen und Vermessen,
    8. Ziffer 8
      Gerüste und Pölzungen,
    9. Ziffer 9
      konventionelle Schalungen, Systemschalungen und Sonderschalungen,
    10. Ziffer 10
      Abdichten von Bauwerken gegen Feuchtigkeit,
    11. Ziffer 11
      Historische Baumethoden und Denkmalschutz.
  2. Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
  4. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Baustoff

Im RIS seit

08.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20010705

Dokumentnummer

NOR40215720