Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 203/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Abholverkehr
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Gefährliche Güter dürfen zum Zweck ihrer Verwendung, nicht aber des Weiterverkaufs, gemäß den nachfolgenden Bestimmungen im Abholverkehr auf der Straße befördert werden, wenn die Abgabestelle dafür Dokumente gemäß § 5 aushändigt, und die Beförderung nicht durch Dritte gegen Entgelt erfolgt.Gefährliche Güter dürfen zum Zweck ihrer Verwendung, nicht aber des Weiterverkaufs, gemäß den nachfolgenden Bestimmungen im Abholverkehr auf der Straße befördert werden, wenn die Abgabestelle dafür Dokumente gemäß Paragraph 5, aushändigt, und die Beförderung nicht durch Dritte gegen Entgelt erfolgt.
(2)Absatz 2,Die Regelungen dieser Verordnung sind nicht anwendbar auf Beförderungen
von gefährlichen Gütern, die
der Klasse 1, 6.2 oder 7 oder
in Spalte 15 der Tabelle A in 3.2 ADR der Beförderungskategorie 0 oder 1 zugeordnet oder
unter Temperaturkontrolle zu befördern sind oder
die Nebengefahr radioaktiv aufweisen; oder
die einen Umkreis von 100 km (Luftlinie) von der Abgabestelle oder
Mengen je Beförderungseinheit von 333 kg oder Liter entsprechend den Angaben gemäß § 5 überschreiten.Mengen je Beförderungseinheit von 333 kg oder Liter entsprechend den Angaben gemäß Paragraph 5, überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019
Dokumentnummer
NOR40215749