Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Mechatronik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 196/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Technologie
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkstoffe und Arbeitsverfahren,
Grundlagen der Elektrotechnik,
Grundlagen der Elektronik,
(2)Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019
Dokumentnummer
NOR40215762