Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Mechatronik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 196/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachzeichnen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat das Erstellen folgender Zeichnungen zu umfassen:
Fertigungszeichnung eines einfachen Teils aus einer vorgelegten Zusammenstellungszeichnung,
Schalt- und Stromlaufplan unter Verwendung genormter Schaltzeichen.
(2)Absatz 2,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019
Dokumentnummer
NOR40215764