Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.2021 bis 30.06.2026
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.202130.06.2026 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nah- und Distributionslogistik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2025

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Prüfarbeit

Paragraph 10,

  1. Absatz 2,Die Prüfarbeit hat nach Angabe sämtliche nachstehende Bereiche gem. Ziffer eins bis Ziffer 6, unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Durchführen der Sendungsan- und -übernahme sowie Durchführen von Mengen- und Zustandskontrollen von Sendungen unter Einschluss anfallender Dokumentationsarbeiten,
    2. Ziffer 2
      Anpassen oder Planen von Touren zB Definieren der Tourenfolge, Berücksichtigen von Zustellzeiten und Tourenzusammenlegungen,
    3. Ziffer 3
      Sortieren von Sendungen zur manuellen oder maschinellen Weiterverarbeitung und Verarbeiten von nicht maschinell sortierbaren Sendungen oder Sortieren von Sendungen nach logistischen Gesichtspunkten (zB Fahrtroute, Gangfolge, Priorität, Menge),
    4. Ziffer 4
      Kommissionieren von Sendungen, Herrichten zu versand- und transportgerechten Einheiten und Verladen von Sendungen,
    5. Ziffer 5
      Zustellen, Hinterlegen von Sendungen und Benachrichtigen über Sendungen sowie Prüfen von Vollmachten und Abstellgenehmigungen,
    6. Ziffer 6
      Informieren und Beraten von Kunden, Führen von Verkaufsgesprächen, Behandeln von Beschwerden oder Anbieten von Serviceleistungen,
  2. Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in fünf Stunden ausgeführt werden können. Hierbei ist den Aufgaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 5 und Ziffer 6, eine Dauer von insgesamt zweieinhalb Stunden zugrunde zu legen.
  3. Absatz 4,Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
  4. Absatz 5,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachgerechtes Sortieren und Kontrollieren,
    2. Ziffer 2
      fachgerechtes Abwickeln der einzelnen Prozesse,
    3. Ziffer 3
      fachgerechtes Bedienen und Anwenden von Hilfsmitteln,
    4. Ziffer 4
      serviceorientiertes Verhalten und Kundenorientierung,

Schlagworte

Sendungsübernahme, Sendungsannahme, Mengenkontrolle

Im RIS seit

08.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20010708

Dokumentnummer

NOR40215782