Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nah- und Distributionslogistik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 197/2019 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachgespräch
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2)Absatz 2,Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Das Fachgespräch hat sich zumindest auf einen der folgenden Bereiche zu beziehen:
Prozesse in der Nah- und Distributionslogistik,
Förder- und Sortieranlagen,
Sicherheit, Umweltschutz und Qualitätsmanagement.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
(5)Absatz 5,Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin zumindest zehn Minuten dauern. Es ist nach 15 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.
Schlagworte
Nahlogistik, Förderanlage
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Dokumentnummer
NOR40215783