Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.08.2019 bis 30.06.2025
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.08.201930.06.2025 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nah- und Distributionslogistik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.08.2019

Außerkrafttretensdatum

30.06.2025aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2025

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die für den Umgang mit Hubstaplern erforderlichen Ausbildungen (Berufsbildposition 6.9) sind entweder im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einer gemäß Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V) berechtigten Ausbildungseinrichtung oder im eigenen Lehrbetrieb (sofern dieser gemäß FK-V als Ausbildungseinrichtung berechtigt ist) durchzuführen.
  2. Absatz 2,Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 2. bzw. 3. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung für die im Betrieb verwendeten Flurförderzeugen zu besuchen, sofern diese Ausbildung nicht von der Berufsschule vermittelt wird.

Im RIS seit

08.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20010708

Dokumentnummer

NOR40215776