Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.2021 bis 30.06.2026
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.202130.06.2026 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nah- und Distributionslogistik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2025

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Technologie

Paragraph 8,

    1. Ziffer eins
      Erfassung, Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Warenbewegung,
    2. Ziffer 2
      Sortier- und Fördertechnik,
    3. Ziffer 3
      Sicherheit.
  1. Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
  2. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Sortiertechnik

Im RIS seit

08.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20010708

Dokumentnummer

NOR40215780