Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Spengler/in-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 198/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Spengler/Spenglerin treten mit 1. August 2019 in Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Spengler/Spenglerin treten mit 1. August 2019 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen der §§ 4 bis 11 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Spengler/Spenglerin treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 11 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Spengler/Spenglerin treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Spengler, BGBl. Nr. 171/1972, Anlage 14, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 291/1979, Artikel V Z 3, und BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 31. Juli 2019 außer Kraft.Die Bestimmungen betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Spengler, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1972,, Anlage 14, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979,, Artikel römisch fünf Ziffer 3,, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten unbeschadet Absatz 5, mit Ablauf des 31. Juli 2019 außer Kraft. (4)Absatz 4,Die Bestimmungen betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Spengler, BGBl. Nr. 171/1975, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 569/1986, Artikel XVIII, treten unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.Die Bestimmungen betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Spengler, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1975,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1986,, Artikel römisch achtzehn, treten unbeschadet Absatz 5, mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. (5)Absatz 5,Lehrlinge, die am 31. Juli 2019 im Lehrberuf Spengler ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 3 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 4 angeführten Prüfungsordnung antreten.Lehrlinge, die am 31. Juli 2019 im Lehrberuf Spengler ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz 3, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Absatz 4, angeführten Prüfungsordnung antreten.
(6)Absatz 6,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Spengler gemäß den in Abs. 3 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Spengler/Spenglerin gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Spengler gemäß den in Absatz 3, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Spengler/Spenglerin gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019
Dokumentnummer
NOR40215803