Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sportgerätefachkraft-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 11.Paragraph 11,
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Einzelhandel kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 BAG im Lehrberuf Sportgerätefachkraft abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 8 und 11 sinngemäß. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Einzelhandel kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, BAG im Lehrberuf Sportgerätefachkraft abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit. Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 8 und 11 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019
Dokumentnummer
NOR40215815