Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tiefbau-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 200/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 und 13 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Tiefbau treten mit 1. Januar 2020 in Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 4 und 13 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Tiefbau treten mit 1. Januar 2020 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen der §§ 5 bis 12 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Tiefbau treten mit 1. Oktober 2020 in Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 12 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Tiefbau treten mit 1. Oktober 2020 in Kraft.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Tiefbauer, BGBl. II Nr. 162/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Tiefbauer, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten unbeschadet Absatz 5, mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. (4)Absatz 4,Die Bestimmungen der §§ 4 bis 13 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Tiefbauer, BGBl. II Nr. 162/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 30. September 2020 außer Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 13 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Tiefbauer, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten unbeschadet Absatz 5, mit Ablauf des 30. September 2020 außer Kraft. (5)Absatz 5,Lehrlinge, die am 31. Dezember 2019 im Lehrberuf Tiefbauer ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 3 angeführten Bestimmungen bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der Bestimmungen gemäß Abs. 4 antreten.Lehrlinge, die am 31. Dezember 2019 im Lehrberuf Tiefbauer ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz 3, angeführten Bestimmungen bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der Bestimmungen gemäß Absatz 4, antreten.
(6)Absatz 6,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Tiefbauer gemäß den in Abs. 3 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Tiefbau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Tiefbauer gemäß den in Absatz 3, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Tiefbau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019
Dokumentnummer
NOR40215831