Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tiefbau-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 200/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 5.Paragraph 5,
Absatz eins,(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
(2)Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Bautechnik, Angewandte Mathematik und Bauzeichnen.
(3)Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4)Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019
Dokumentnummer
NOR40215823