Rechtstracker.at

§ 1 ZIB-V

Fassungen
05.07.2019 bis 17.05.2023 — BGBl. II Nr. 202/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 105.07.201917.05.2023 BGBl. II Nr. 202/2019 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übermittlung von Informationen an die RTR-GmbH als Zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

05.07.2019BGBl. II Nr. 202/2019

Außerkrafttretensdatum

17.05.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2023

Abkürzung

ZIB-V

Index

91/01 Fernmeldewesen

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2023,

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. Ziffer eins
    „100m Raster“ die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Statistik Austria) angebotene regionalstatistische Rastereinheit (ETRS-LAEA-Raster) in der Rastergröße von 100 Metern;
  2. Ziffer 2
    „Aktive Breitbandanschlüsse“ Anschlüsse, bei denen zum Stichtag der jeweiligen Erhebung der Informationen über Breitbandversorgung (Paragraph 4,) ein aufrechter Vertrag über die Erbringung eines Breitbandprodukts (Ziffer 4,) besteht;
  3. Ziffer 3
    „Anbindung“ gegliedert nach Ort bzw. Art der Anbindungen des Teilnehmeranschlusses oder der Basisstation wie folgt:

Festnetztechnologien (außer Fixed Wireless Access)

Glasfaseranbindung von

- Hauptverteiler (HVt) / Central Office (CO)

- Cabinet oder Fibre-Node, nicht unmittelbar beim Gebäude (FTTC/Fibre-Node)

- Gebäude (FTTB, Verteiler in oder unmittelbar vor dem Gebäude)

- Teilnehmer (FTTH)

Mobilfunktechnologien und Fixed Wireless Access

Anbindung der Basisstation/Richtfunkstation mit

- Glasfaser

- Kupferdoppelader/Richtfunk

  1. Ziffer 4
    „Breitbandprodukt“ ein Internetzugangsprodukt, das technologieneutral über eine maximale Download-Bandbreite von > 144 kbit/s verfügt. Das Internetzugangsprodukt kann dabei auch in einem Bündel mit anderen Diensten bereitgestellt werden.
  2. Ziffer 5
    „Download-Bandbreite“ die Datenübertragungsgeschwindigkeit (Paragraph 3, Ziffer 9 b, TKG 2003) in Megabit pro Sekunde (Mbit/s) in Richtung vom Kommunikationsnetz zur Telekommunikationsendeinrichtung;
  3. Ziffer 6
    „Endkundenebene“ Dienstleistungen, die unmittelbar an Endnutzer iSd. Paragraph 3, Ziffer 5, TKG 2003 angeboten werden;
  4. Ziffer 7
    „Festnetz“ ein Kommunikationsnetz, an das die Telekommunikationsendeinrichtungen über Kabelverbindungen oder gegebenenfalls Richtfunk angeschaltet sind;
  5. Ziffer 8
    „Festnetztechnologien“, die Technologien a) DSL über eigene Leitung, b) DSL über entbündelte Leitung, c) Kabelmodem/Koaxialkabel, getrennt nach DOCSIS 1.0 und 2.0 / DOCSIS 3.0 / DOCSIS 3.1, d) Fixed Wireless Access, getrennt nach WiMAX / WLAN / 4G/5G, e) FTTH über eigene Leitung f) FTTH über Open Access passiv und g) Sonstige;
  6. Ziffer 9
    „Geschäftskundenprodukte“ Breitbandprodukte, die an Endnutzer iSd. Paragraph 3, Ziffer 5, TKG 2003 gerichtet sind, die Unternehmer im Sinne Paragraph eins, KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, idgF, sind;
  7. Ziffer 10
    „Größte Unternehmen“ (Paragraph 4, Absatz eins,) Auskunftspflichtige gemäß Paragraph 2,, mit in Summe wenigstens 50.000 festen oder mobilen aktiven Breitbandanschlüssen (Ziffer 2,), basierend auf eigener Infrastruktur, entbündelter Leitung oder Open Access passiv;
  8. Ziffer 11
    „Hybrid-Dienste“ Breitbanddienste, bei denen die Datenübertragung zwischen Kommunikationsnetz und Telekommunikationsendeinrichtung gleichzeitig über das Festnetz oder das Mobilfunknetz erfolgen kann. Ausgenommen sind solche Dienste, bei denen die mobile Verbindung ausschließlich als Backup bei einem Ausfall der festen Verbindung verwendet wird;
  9. Ziffer 12
    „Mobilfunktechnologien“ die Technologien a) GSM (2G), b) UMTS (3G), c) LTE (4G) und d) NR (5G);
  10. Ziffer 13
    „Mobilfunknetz“ ein Kommunikationsnetz, bei dem die Telekommunikationsendeinrichtungen, die standortunabhängig genutzt werden können, über eine Funkschnittstelle mit dem Kommunikationsnetz verbunden sind, wenn an den verwendeten Frequenzen ein gemäß Paragraph 55, TKG 2003 eingeräumtes Nutzungsrecht besteht;
  11. Ziffer 14
    „Open Access aktiv“ Zugang zu Kommunikationsdiensten auf Vorleistungsebene, der nicht auf einer spezifischen Verpflichtung gemäß Paragraph 37, TKG 2003 beruht;
  12. Ziffer 15
    „Open Access passiv“ Zugang zu passiven Infrastrukturen auf Vorleistungsebene, der nicht auf einer spezifischen Verpflichtung gemäß Paragraph 37, TKG 2003 beruht;
  13. Ziffer 16
    „Privatkundenprodukte“ alle an Endnutzer iSd Paragraph 3, Ziffer 5, TKG 2003 gerichteten Breitbandprodukte, die keine Geschäftskundenprodukte nach Ziffer 9, sind;
  14. Ziffer 17
    „Upload-Bandbreite“ die Datenübertragungsgeschwindigkeit (Paragraph 3, Ziffer 9 b, TKG 2003) in Megabit pro Sekunde (Mbit/s) in Richtung von der Telekommunikationsendeinrichtung zum Kommunikationsnetz;
  15. Ziffer 18
    „Versorgbare Anschlüsse“ jene Haushalte und Unternehmensstandorte, bei denen ein Hausanschluss vorhanden ist bzw. auf Nachfrage kurzfristig und zu den regulären Herstellungsentgelten hergestellt werden kann;
  16. Ziffer 19
    „Vorleistungsebene“ Dienstleistungen, die nicht unmittelbar an Endnutzer iSd. Paragraph 3, Ziffer 5, TKG 2003 angeboten werden;
  17. Ziffer 20
    „Zugangsrealisierungen“ die Technologien gemäß Ziffer 8 und Ziffer 11, sowie bei Diensterbringung über ein Mobilfunknetz nur stationäre Nutzung mit WLAN-Modem /Cube;

Im RIS seit

09.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

20010713

Dokumentnummer

NOR40215850