Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übermittlung von Informationen an die RTR-GmbH als Zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 202/2019 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
91/01 Fernmeldewesen
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 147/2023materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2023,
Text
Erhebung der Informationen über Breitbandversorgung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Erhebungen der Informationen über Breitbandversorgung erfolgen mittels von der RTR-GmbH an die Auskunftspflichtigen gerichteten Aufforderungen. Wenigstens einmal jährlich ist eine Vollerhebung vorzunehmen. Soweit es möglich ist, die Daten einer Stichprobenerhebung durch Heranziehung von bei der RTR-GmbH vorhandenen Daten auf die Gesamtheit hochzurechnen, kann die RTR-GmbH für die übrigen Quartale eines Jahres von einer Vollerhebung absehen und eine Stichprobenerhebung durch Aufforderung der größten Unternehmen (§ 1 Z 10) vornehmen.Erhebungen der Informationen über Breitbandversorgung erfolgen mittels von der RTR-GmbH an die Auskunftspflichtigen gerichteten Aufforderungen. Wenigstens einmal jährlich ist eine Vollerhebung vorzunehmen. Soweit es möglich ist, die Daten einer Stichprobenerhebung durch Heranziehung von bei der RTR-GmbH vorhandenen Daten auf die Gesamtheit hochzurechnen, kann die RTR-GmbH für die übrigen Quartale eines Jahres von einer Vollerhebung absehen und eine Stichprobenerhebung durch Aufforderung der größten Unternehmen (Paragraph eins, Ziffer 10,) vornehmen.
(2)Absatz 2,Die RTR-GmbH hat das Datenmodell in elektronischer Form bereit zu stellen und für die Möglichkeit der kostenlosen Abrufbarkeit durch die Auskunftspflichtigen zu sorgen.
(3)Absatz 3,Die Daten sind von den Auskunftspflichtigen in der gemäß Abs. 2 vorgegebenen, strukturierten, elektronischen Form entsprechend der Aufforderung gemäß Abs. 1 über ein ZIB-Portal auf der Website der RTR-GmbH an die RTR-GmbH zu übermitteln. Die RTR-GmbH hat das ZIB-Portal mit einer Benutzerverwaltung zu versehen. Zugangsdaten können bei Bedarf bei der RTR-GmbH angefordert werden.Die Daten sind von den Auskunftspflichtigen in der gemäß Absatz 2, vorgegebenen, strukturierten, elektronischen Form entsprechend der Aufforderung gemäß Absatz eins, über ein ZIB-Portal auf der Website der RTR-GmbH an die RTR-GmbH zu übermitteln. Die RTR-GmbH hat das ZIB-Portal mit einer Benutzerverwaltung zu versehen. Zugangsdaten können bei Bedarf bei der RTR-GmbH angefordert werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2023
Dokumentnummer
NOR40215853