Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 10.07.2001 — BGBl. III Nr. 97/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute10.07.2001 BGBl. III Nr. 97/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2019,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

10.07.2001BGBl. III Nr. 97/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

ARTIKEL 10

Die beiden Seiten bilden eine Gemischte Kommission, die sich aus Vertretern jeder Seite zusammensetzt. Sie unterrichten sich gegenseitig von der Zusammensetzung der Gemischten Kommission.

Der Gemischten Kommission wird die Aufgabe übertragen, die durch die vorliegende Vereinbarung geregelte Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beurteilen. Sie tritt regelmäßig einmal jährlich sowie gegebenenfalls auf Ersuchen einer der beiden Seiten zusammen. Der Tagungsort liegt abwechselnd in Wien und Beijing.

Die Gemischte Kommission kann bei Bedarf Arbeitsgruppen von Fachleuten einsetzen.

Im RIS seit

11.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2019

Gesetzesnummer

20010715

Dokumentnummer

NOR40215875