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Art. 13

Fassungen
ab 10.07.2001 — BGBl. III Nr. 97/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute10.07.2001 BGBl. III Nr. 97/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2019,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

10.07.2001BGBl. III Nr. 97/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

ARTIKEL 13

Diese Vereinbarung tritt mit dem Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Diese Vereinbarung wird von beiden Seiten auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Seite kann sie unter Einhaltung einer Frist von sechs (6) Monaten schriftlich kündigen, wobei die diesbezügliche Mitteilung der anderen Seite auf diplomatischem Weg übermittelt wird.

Geschehen zu Beijing, am 10. Juli 2001 in zwei (2) Urschriften, jede in deutscher und chinesischer Sprache, von denen beide gleichermaßen authentisch sind.

Im RIS seit

11.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2019

Gesetzesnummer

20010715

Dokumentnummer

NOR40215878