Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tabak zum Erhitzen – Beförderungsverordnung 2019
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 206/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 206 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 3.Paragraph 3,
Das vereinfachte Verwaltungsdokument oder ein entsprechendes Handelsdokument, das gemäß den §§ 28 oder 28a Tabaksteuergesetz 1995 beim Bezug zu gewerblichen Zwecken von Tabak zum Erhitzen aus anderen Mitgliedstaaten und beim Verbringen von Tabak zum Erhitzen in andere Mitgliedstaaten zu verwenden ist, hat zusätzlich zu den sonstigen Erfordernissen im Feld Warenbeschreibung auch Angaben über die enthaltenen Tabakmengen in Kilogramm je Sendung und Gramm je Verpackungseinheit zu enthalten. Das vereinfachte Verwaltungsdokument oder ein entsprechendes Handelsdokument, das gemäß den Paragraphen 28, oder 28a Tabaksteuergesetz 1995 beim Bezug zu gewerblichen Zwecken von Tabak zum Erhitzen aus anderen Mitgliedstaaten und beim Verbringen von Tabak zum Erhitzen in andere Mitgliedstaaten zu verwenden ist, hat zusätzlich zu den sonstigen Erfordernissen im Feld Warenbeschreibung auch Angaben über die enthaltenen Tabakmengen in Kilogramm je Sendung und Gramm je Verpackungseinheit zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019
Dokumentnummer
NOR40215887