Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
16.07.2019 bis 14.01.2020 — BGBl. II Nr. 213/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 116.07.201914.01.2020 BGBl. II Nr. 213/2019 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fahrverbot auf den Abfahrtsrampen im Bereich Anschlussstelle Innsbruck Süd auf der A13 Brennerautobahn

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

16.07.2019BGBl. II Nr. 213/2019

Außerkrafttretensdatum

14.01.2020

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Paragraph eins,

Zur Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen und zur Erhöhung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ist das Befahren der Abfahrtsrampen beider Richtungsfahrbahnen der Anschlussstelle Innsbruck Süd auf der A13 Brennerautobahn von Montag bis Samstag, jeweils in der Zeit von 7 bis 18 Uhr im Zeitraum vom 1. 8. 2019 bis 14. 1. 2020 verboten, wenn die Länge des Lastkraftfahrzeuges oder die Länge eines mitgeführten Anhängers oder die Länge des Lastkraftfahrzeuges samt Anhänger 12 Meter überschreitet.

Im RIS seit

18.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

20010718

Dokumentnummer

NOR40216286