Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auswirkungen grenznaher Flugplätze – Ausnahmebewilligung (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 111/2019Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
1.Ziffer eins Tageslärmpunkte
Die nach Ziffer 2.2. der Verwaltungsvereinbarung festgelegte Tages-Lärmbegrenzung darf für die zur Durchführung der Eröffnungsfeier des FFA-Museums erforderlichen Flugbewegungen vom 20. und 21. Juli 2019 überschritten werden. Die jeweils über der Grenze von 100 000 Tageslärmpunkten verbrauchten Tageslärmpunkte sind innerhalb von 30 Tagen auszugleichen (floating).
2.Ziffer 2 Berichterstattung
Nach Ziffer 2.2.2. der Ressortvereinbarung ist dem Amt der Vorarlberger Landesregierung ein Bericht über die Einhaltung der Tages-Lärmbegrenzung vorzulegen.
3.Ziffer 3 Spitzenpegelbegrenzung
Von Ziffer 2.3 der Ressortvereinbarung werden folgende Abweichungen beansprucht:
Verwendung des Flugplatzes nur zu Wartungszwecken;
maximal 20 Flugbewegungen pro Jahr;
keine Verwendung des österreichischen Luftraumes.
Die vor Ort vom österreichischen Lärmbeobachter gemessenen Lärmpunkte müssen innerhalb eines Monats ausgeglichen werden (floating).
4.Ziffer 4 Weitere Ausnahmen von der Ressortvereinbarung werden keine gewährt.
Die Vorsteherin des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation | Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich |
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Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Dokumentnummer
NOR40216292