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Art. 1

Fassungen
16.07.2019 bis 31.12.2019 — BGBl. III Nr. 111/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 116.07.201931.12.2019 BGBl. III Nr. 111/2019 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auswirkungen grenznaher Flugplätze – Ausnahmebewilligung (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2019,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

16.07.2019BGBl. III Nr. 111/2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Ziffer eins Tageslärmpunkte

Die nach Ziffer 2.2. der Verwaltungsvereinbarung festgelegte Tages-Lärmbegrenzung darf für die zur Durchführung der Eröffnungsfeier des FFA-Museums erforderlichen Flugbewegungen vom 20. und 21. Juli 2019 überschritten werden. Die jeweils über der Grenze von 100 000 Tageslärmpunkten verbrauchten Tageslärmpunkte sind innerhalb von 30 Tagen auszugleichen (floating).

Ziffer 2 Berichterstattung

Nach Ziffer 2.2.2. der Ressortvereinbarung ist dem Amt der Vorarlberger Landesregierung ein Bericht über die Einhaltung der Tages-Lärmbegrenzung vorzulegen.

Ziffer 3 Spitzenpegelbegrenzung

Von Ziffer 2.3 der Ressortvereinbarung werden folgende Abweichungen beansprucht:
  • Strichaufzählung
    Verwendung des Flugplatzes nur zu Wartungszwecken;
  • Strichaufzählung
    maximal 20 Flugbewegungen pro Jahr;
  • Strichaufzählung
    keine Verwendung des österreichischen Luftraumes.
Die vor Ort vom österreichischen Lärmbeobachter gemessenen Lärmpunkte müssen innerhalb eines Monats ausgeglichen werden (floating).

Ziffer 4 Weitere Ausnahmen von der Ressortvereinbarung werden keine gewährt.

Die Vorsteherin des Eidgenössischen

Departements für Umwelt, Verkehr,

Energie und Kommunikation

Der Bundesminister für Verkehr,

Innovation und Technologie der

Republik Österreich

Im RIS seit

18.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

20010720

Dokumentnummer

NOR40216292