Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Netz- und Informationssystemsicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 215/2019 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
3. Abschnitt
Sicherheitsvorkehrungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Sicherheitsvorkehrungen gemäß § 17 Abs. 1 NISG, die geeignet sind und den Stand der Technik berücksichtigen sowie zur Gewährleistung der Netz- und Informationssystemsicherheit (§ 3 Z 2 NISG) zu treffen sind, umfassen dieSicherheitsvorkehrungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, NISG, die geeignet sind und den Stand der Technik berücksichtigen sowie zur Gewährleistung der Netz- und Informationssystemsicherheit (Paragraph 3, Ziffer 2, NISG) zu treffen sind, umfassen die
Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Governance und Risikomanagement gemäß Z 1.1 bis 1.6 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Governance und Risikomanagement gemäß Ziffer eins Punkt eins bis eins Punkt 6 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;
Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Umgang mit Dienstleistern, Lieferanten und Dritten gemäß Z 2.1 bis 2.2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Umgang mit Dienstleistern, Lieferanten und Dritten gemäß Ziffer 2 Punkt eins bis 2 Punkt 2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;
Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Sicherheitsarchitektur gemäß Z 3.1 bis 3.5 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Sicherheitsarchitektur gemäß Ziffer 3 Punkt eins bis 3 Punkt 5 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;
Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Systemadministration gemäß Z 4.1 bis 4.2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Systemadministration gemäß Ziffer 4 Punkt eins bis 4 Punkt 2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;
Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Identitäts- und Zugriffsmanagement gemäß Z 5.1 bis 5.2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Identitäts- und Zugriffsmanagement gemäß Ziffer 5 Punkt eins bis 5 Punkt 2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;
Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Systemwartung und Betrieb gemäß Z 6.1 bis 6.2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Systemwartung und Betrieb gemäß Ziffer 6 Punkt eins bis 6 Punkt 2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;
Sicherheitsmaßnahme zur Kategorie Physische Sicherheit gemäß Z 7.1 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;Sicherheitsmaßnahme zur Kategorie Physische Sicherheit gemäß Ziffer 7 Punkt eins, der Anlage 1 zu dieser Verordnung;
Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Erkennung von Vorfällen gemäß Z 8.1 bis 8.3 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Erkennung von Vorfällen gemäß Ziffer 8 Punkt eins bis 8 Punkt 3 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;
Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Bewältigung von Vorfällen gemäß Z 9.1 bis 9.3 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Bewältigung von Vorfällen gemäß Ziffer 9 Punkt eins bis 9 Punkt 3 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;
Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Betriebskontinuität gemäß Z 10.1 bis 10.2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Betriebskontinuität gemäß Ziffer 10 Punkt eins bis 10 Punkt 2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;
Sicherheitsmaßnahme zur Kategorie Krisenmanagement gemäß Z 11.1 der Anlage 1 zu dieser Verordnung.Sicherheitsmaßnahme zur Kategorie Krisenmanagement gemäß Ziffer 11 Punkt eins, der Anlage 1 zu dieser Verordnung.
(2)Absatz 2,Die Umsetzung jeder Sicherheitsmaßnahme hat, soweit möglich, in technischer und organisatorischer Hinsicht auf Basis der nach Z 1.1 der Anlage 1 zu dieser Verordnung durchgeführten Risikoanalyse zu erfolgen.Die Umsetzung jeder Sicherheitsmaßnahme hat, soweit möglich, in technischer und organisatorischer Hinsicht auf Basis der nach Ziffer eins Punkt eins, der Anlage 1 zu dieser Verordnung durchgeführten Risikoanalyse zu erfolgen.
Schlagworte
Netzsystemsicherheit, Identitätsmanagement
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Dokumentnummer
NOR40216306