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§ 2 NISV

Fassungen
18.07.2019 bis 30.09.2026 — BGBl. II Nr. 215/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 218.07.201930.09.2026 BGBl. II Nr. 215/2019 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Netz- und Informationssystemsicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

18.07.2019BGBl. II Nr. 215/2019

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2025

Abkürzung

NISV

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Begriffsbestimmungen zu wesentlichen Diensten

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. Ziffer eins
    „Internet-Knoten“ (IXP – Internet Exchange Point) eine Netzeinrichtung, die die Zusammenschaltung von mehr als zwei unabhängigen autonomen Systemen ermöglicht, in erster Linie zur Erleichterung des Austauschs von Internet-Datenverkehr;
  2. Ziffer 2
    „Domain-Namen-System“ (DNS) ein hierarchisch unterteiltes Bezeichnungssystem in einem Netz zur Beantwortung von Anfragen zu Domain-Namen;
  3. Ziffer 3
    „Top-Level-Domain-Name-Registry“ eine Einrichtung, die die Registrierung von Internet-Domain-Namen innerhalb einer spezifischen Top-Level-Domain (TLD) verwaltet und betreibt;
  4. Ziffer 4
    „DNS-Resolver“ Programme, die Informationen von DNS-Servern zur Beantwortung von Client-Anfragen abfragen (Namensauflösung) und bei Unkenntnis der Antwort die Client-Anfragen an übergeordnete DNS-Server weiterreichen;
  5. Ziffer 5
    „Autoritativer DNS-Server“ ein Server, der den Inhalt einer DNS-Zone kennt und somit Abfragen zu dieser Zone beantworten kann, ohne andere DNS-Server abfragen zu müssen;
  6. Ziffer 6
    „Verkehrssteuerungs- und Leitsysteme“ Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, deren Funktionsfähigkeit von Netz- und Informationssystemen abhängig ist;
  7. Ziffer 7
    „kommunaler Straßenverkehr“ der Straßenverkehr in Städten mit mehr als 88 000 Einwohnern;
  8. Ziffer 8
    „Krankenanstalten“
    1. Litera a
      öffentliche Krankenanstalten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten- und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie;
    2. Litera b
      private Krankenanstalten der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, KAKuG bezeichneten Art, die gemäß Paragraph 16, KAKuG gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind;
    3. Litera c
      Sonderkrankenanstalten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, KAKuG, die überwiegend unfallchirurgische Akutversorgung leisten und gemeinnützig geführt sind;
  9. Ziffer 9
    „Versorgungsregionen“ die 32 Versorgungsregionen gemäß dem Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG);
  10. Ziffer 10
    „zentral gelegene Versorgungsregionen mit großem Einzugsgebiet“
    1. Litera a
      Versorgungsregionen mit mehr als 300 000 Einwohnern, sofern in diesen eine Landeshauptstadt gelegen ist;
    2. Litera b
      die Versorgungsregionen in der Bundeshauptstadt;
  11. Ziffer 11
    „akutambulante ärztliche Versorgung“ die ambulante ärztliche Versorgung, die rund um die Uhr oder während der Öffnungszeiten ohne Terminvereinbarung zur Verfügung steht.

Schlagworte

Verkehrssteuerungseinrichtung, Netzsystem

Im RIS seit

18.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20010722

Dokumentnummer

NOR40216297