Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Netz- und Informationssystemsicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 215/2019 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Sektor Verkehr
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Wegen ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs im Sinne des § 16 Abs. 2 NISG sind im Sektor Verkehr wesentliche Dienste:Wegen ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, NISG sind im Sektor Verkehr wesentliche Dienste:
im Teilsektor Luftverkehr
die Beförderung von Personen im gewerblichen Luftverkehr durch ein Luftverkehrsunternehmen, das mehr als 33% der jährlich abgefertigten Passagiere an einem Flughafen befördert, der jährlich mehr als zehn Millionen Passagiere abfertigt;
im Bereich des Betriebes eines Flughafens die Flugabwicklung, insbesondere die Fluggastabfertigung und die Gepäckabfertigung sowie der Betrieb der Sicherheitssysteme, an einem Flughafen, der jährlich mehr als zehn Millionen Passagiere abfertigt;
im Bereich der Flugsicherung
Flugsicherungsdienste durch Einrichtungen, denen die Wahrnehmung der Flugsicherung als hoheitliche Aufgabe des Bundes nach dem Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, obliegt;Flugsicherungsdienste durch Einrichtungen, denen die Wahrnehmung der Flugsicherung als hoheitliche Aufgabe des Bundes nach dem Luftfahrtgesetz (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, obliegt; Flugplatzkontrolldienste an einem Flughafen, der jährlich mehr als zehn Millionen Passagiere abfertigt;
im Teilsektor Schienenverkehr
im Bereich der Infrastruktur
der Betrieb von Eisenbahninfrastrukturen, die mehr als 100 km Teil des Kernnetzes des transeuropäischen Verkehrsnetzes nach der Kartendarstellung 5.3 des Anhanges 1 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU, ABl. Nr. L 348 vom 20.12.2013 S. 1, sind;der Betrieb von Eisenbahninfrastrukturen, die mehr als 100 km Teil des Kernnetzes des transeuropäischen Verkehrsnetzes nach der Kartendarstellung 5.3 des Anhanges 1 der Verordnung (EU) Nr. 1315 aus 2013, über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU, Amtsblatt Nummer L 348 vom 20.12.2013 Seite 1, sind;
der Betrieb von Personenhauptbahnhöfen in Landeshauptstädten;
im Bereich der Eisenbahnverkehrsdienste
die schienengebundene Personenbeförderung von mehr als 300 Millionen Passagieren im Jahr;
die schienengebundene Beförderung von mehr als 100 Millionen Tonnen Güter im Jahr;
im Teilsektor Straßenverkehr
der Betrieb der Verkehrssteuerungs- und Leitsysteme des Bundesstraßennetzes;
der Betrieb der Verkehrssteuerungs- und Leitsysteme im kommunalen Straßenverkehr;
der Betrieb der Verkehrssteuerungs- und Leitsysteme in Tunneln nach dem Straßentunnel-Sicherheitsgesetz (STSG), BGBl. I Nr. 54/2006.der Betrieb der Verkehrssteuerungs- und Leitsysteme in Tunneln nach dem Straßentunnel-Sicherheitsgesetz (STSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2006,.
(2)Absatz 2,Im Sektor Verkehr liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 3 Z 6 NISG vor, wennIm Sektor Verkehr liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, NISG vor, wenn
im Teilsektor Luftverkehr
der in Abs. 1 Z 1 lit. a genannte Dienst für mehr als drei Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, genannte Dienst für mehr als drei Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
im Bereich des Betriebes eines Flughafens innerhalb von 24 Stunden mehr als ein Drittel der Nutzer eines durchschnittlichen Tagesaufkommens, gemessen am Medianwert des vorangegangenen Kalenderjahres, von einem Ausfall oder der Einschränkung der Verfügbarkeit des in Abs. 1 Z 1 lit. b genannten Dienstes betroffen sind;im Bereich des Betriebes eines Flughafens innerhalb von 24 Stunden mehr als ein Drittel der Nutzer eines durchschnittlichen Tagesaufkommens, gemessen am Medianwert des vorangegangenen Kalenderjahres, von einem Ausfall oder der Einschränkung der Verfügbarkeit des in Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, genannten Dienstes betroffen sind;
im Bereich der Flugsicherung der in Abs. 1 Z 1 lit. c sublit. aa oder bb genannte Dienst für mehr als drei Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;im Bereich der Flugsicherung der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, Sub-Litera, a, a, oder bb genannte Dienst für mehr als drei Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
im Teilsektor Schienenverkehr
im Bereich der Infrastruktur
der in Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa genannte Dienst für mehr als zwölf Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;der in Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, a, a, genannte Dienst für mehr als zwölf Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
der in Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. bb genannte Dienst für mehr als zwölf Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;der in Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, b, b, genannte Dienst für mehr als zwölf Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
im Bereich der Eisenbahnverkehrsdienste
der in Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa genannte Dienst für mehr als drei Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;der in Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, a, a, genannte Dienst für mehr als drei Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
der in Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. bb genannte Dienst für mehr als 24 Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;der in Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, b, b, genannte Dienst für mehr als 24 Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
im Teilsektor Straßenverkehr
in Folge eines Ausfalls oder der eingeschränkten Verfügbarkeit des in Abs. 1 Z 3 lit. a genannten Dienstes eine zuständige Behörde für mehr als sechs Stunden angesetzte Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen erlassen hat;in Folge eines Ausfalls oder der eingeschränkten Verfügbarkeit des in Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, genannten Dienstes eine zuständige Behörde für mehr als sechs Stunden angesetzte Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen erlassen hat;
der in Abs. 1 Z 3 lit. b genannte Dienst für mehr als drei Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;der in Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, genannte Dienst für mehr als drei Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
der in Abs. 1 Z 3 lit. a oder c genannte Dienst für mehr als sechs Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist.der in Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, oder c genannte Dienst für mehr als sechs Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist.
(3)Absatz 3,Unbeschadet der Begriffsbestimmungen in § 2 geltenUnbeschadet der Begriffsbestimmungen in Paragraph 2, gelten
im Teilsektor Luftverkehr für die in Abs. 1 Z 1 lit. a und b verwendeten Begriffe die Begriffsbestimmungen des LFG und für die in Abs. 1 Z 1 lit. c sublit. aa und bb verwendeten Begriffe die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 549/2004, ABl. L 96 vom 31.3.2004 S. 1;im Teilsektor Luftverkehr für die in Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b verwendeten Begriffe die Begriffsbestimmungen des LFG und für die in Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, Sub-Litera, a, a und b, b verwendeten Begriffe die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 549 aus 2004,, Amtsblatt , L 96 vom 31.3.2004 S. 1;
im Teilsektor Schienenverkehr für die in Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa verwendeten Begriffe die Begriffsbestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957;im Teilsektor Schienenverkehr für die in Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, a, a, verwendeten Begriffe die Begriffsbestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,; im Teilsektor Straßenverkehr für die in Abs. 1 Z 3 lit. a verwendeten Begriffe die Begriffsbestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286/1971.im Teilsektor Straßenverkehr für die in Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, verwendeten Begriffe die Begriffsbestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,.
Schlagworte
Verkehrssteuerungssystem
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Dokumentnummer
NOR40216300