Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Netz- und Informationssystemsicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 215/2019 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Sektor Finanzmarktinfrastrukturen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Wegen ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung des Handelsplatzes sind im Sektor Finanzmarktinfrastrukturen wesentliche Dienste im Sinne des § 16 Abs. 2 NISG:Wegen ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung des Handelsplatzes sind im Sektor Finanzmarktinfrastrukturen wesentliche Dienste im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, NISG:
im Bereich der Handelsplätze (§ 1 Z 12 des Börsegesetzes 2018 (BörseG 2018), BGBl. I Nr. 107/2017)im Bereich der Handelsplätze (Paragraph eins, Ziffer 12, des Börsegesetzes 2018 (BörseG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,) die technische Anbindung der Handels- und Clearingteilnehmer;
die Bereitstellung der elektronischen Handelsplattform;
die Marktsteuerung als technischer Dienst;
wenn pro Geschäftsjahr an diesem Handelsplatz mehr als zehn Millionen Transaktionen stattgefunden haben;
im Bereich der Abwicklung durch zentrale Gegenparteien (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 201 vom 27.7.2012 S. 1) das Zurverfügungstellen eines Abwicklungssystems, wenn die zentrale Gegenpartei gemäß § 9 Abs. 3 BörseG 2018 als Abwicklungsstelle von einem Handelsplatz, an dem pro Geschäftsjahr mehr als zehn Millionen Transaktionen stattgefunden haben, beauftragt wurde;im Bereich der Abwicklung durch zentrale Gegenparteien (Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 201 vom 27.7.2012 Seite 1) das Zurverfügungstellen eines Abwicklungssystems, wenn die zentrale Gegenpartei gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BörseG 2018 als Abwicklungsstelle von einem Handelsplatz, an dem pro Geschäftsjahr mehr als zehn Millionen Transaktionen stattgefunden haben, beauftragt wurde;
im Bereich der Zentralverwahrer (Art. 2 Abs. 1 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, ABl. Nr. L 257 vom 28.8.2014 S. 1)im Bereich der Zentralverwahrer (Artikel 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.8.2014 Seite 1)
das Bereitstellen und Führen von Depotkonten auf oberster Ebene nach Abschnitt A Nr. 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014, wenn die Anzahl der stücknotierten Wertpapiere mehr als acht Milliarden im Geschäftsjahr beträgt;das Bereitstellen und Führen von Depotkonten auf oberster Ebene nach Abschnitt A Nr. 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014,, wenn die Anzahl der stücknotierten Wertpapiere mehr als acht Milliarden im Geschäftsjahr beträgt;
der Betrieb eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems nach Abschnitt A Nr. 3 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014, wenn die Anzahl der abgewickelten Transaktionen höher als eine Million im Geschäftsjahr ist.der Betrieb eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems nach Abschnitt A Nr. 3 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014,, wenn die Anzahl der abgewickelten Transaktionen höher als eine Million im Geschäftsjahr ist.
(2)Absatz 2,Im Sektor Finanzmarktinfrastrukturen liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 3 Z 6 NISG vor, wennIm Sektor Finanzmarktinfrastrukturen liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, NISG vor, wenn
im Bereich der Handelsplätze der Handel aufgrund eines Ausfalls oder der eingeschränkten Verfügbarkeit eines in Abs. 1 Z 1 lit. a bis c genannten Dienstes unterbrochen wird;im Bereich der Handelsplätze der Handel aufgrund eines Ausfalls oder der eingeschränkten Verfügbarkeit eines in Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c genannten Dienstes unterbrochen wird;
im Bereich der Abwicklung durch zentrale Gegenparteien das Awicklungssystem für mehr als zwölf Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt zur Verfügung gestellt werden kann;
im Bereich der Zentralverwahrer einer der in Abs. 1 Z 3 lit. a und b genannten Dienste für mehr als zwölf Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist.im Bereich der Zentralverwahrer einer der in Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b genannten Dienste für mehr als zwölf Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist.
(3)Absatz 3,Im Sektor Finanzmarktinfrastrukturen bestehen für Einrichtungen, die einen wesentlichen Dienst erbringen im Sinne des
Abs. 1 Z 1 zu Sicherheitsvorkehrungen in § 11 Abs. 1 BörseG 2018 iVm Art. 15, 16 und 23 Abs. 1 und 2 der delegierten Verordnung (EU) 2017/584, ABl. Nr. L 87 vom 31.3.2017 S. 350;Absatz eins, Ziffer eins, zu Sicherheitsvorkehrungen in Paragraph 11, Absatz eins, BörseG 2018 in Verbindung mit Artikel 15, 16 und 23 Absatz eins und 2 der delegierten Verordnung (EU) 2017/584, Amtsblatt Nummer L 87 vom 31.3.2017 Seite 350;
Abs. 1 Z 2 zu Sicherheitsvorkehrungen in Art. 26 Abs. 1, 3 und 6 und Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 iVm Art. 4 und 9 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013, ABl. Nr. L 52 vom 23.2.2013 S. 41;Absatz eins, Ziffer 2, zu Sicherheitsvorkehrungen in Artikel 26, Absatz eins, 3 und 6 und Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, in Verbindung mit Artikel 4 und 9 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 153 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 52 vom 23.2.2013 Seite 41;
Abs. 1 Z 3 zu Sicherheitsvorkehrungen in Art. 45 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 iVm Art. 75 der delegierten Verordnung (EU) 2017/392, ABl. Nr. L 65 vom 10.3.2017 S. 48;Absatz eins, Ziffer 3, zu Sicherheitsvorkehrungen in Artikel 45, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, in Verbindung mit Artikel 75, der delegierten Verordnung (EU) 2017/392, Amtsblatt Nummer L 65 vom 10.3.2017 Seite 48;
Vorschriften, die zumindest ein gleichwertiges Sicherheitsniveau für Netz- und Informationssysteme gemäß § 20 NISG gewährleisten.Vorschriften, die zumindest ein gleichwertiges Sicherheitsniveau für Netz- und Informationssysteme gemäß Paragraph 20, NISG gewährleisten.
Schlagworte
Wertpapierlieferungssystem, Handelsteilnehmer, Netzsystem
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Dokumentnummer
NOR40216302