Rechtstracker.at

§ 7 NISV

Fassungen
18.07.2019 bis 30.09.2026 — BGBl. II Nr. 215/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 718.07.201930.09.2026 BGBl. II Nr. 215/2019 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Netz- und Informationssystemsicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

18.07.2019BGBl. II Nr. 215/2019

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2025

Abkürzung

NISV

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Sektor Finanzmarktinfrastrukturen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Wegen ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung des Handelsplatzes sind im Sektor Finanzmarktinfrastrukturen wesentliche Dienste im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, NISG:
    1. Ziffer eins
      im Bereich der Handelsplätze (Paragraph eins, Ziffer 12, des Börsegesetzes 2018 (BörseG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)
      1. Litera a
        die technische Anbindung der Handels- und Clearingteilnehmer;
      2. Litera b
        die Bereitstellung der elektronischen Handelsplattform;
      3. Litera c
        die Marktsteuerung als technischer Dienst;
    wenn pro Geschäftsjahr an diesem Handelsplatz mehr als zehn Millionen Transaktionen stattgefunden haben;
    1. Ziffer 2
      im Bereich der Abwicklung durch zentrale Gegenparteien (Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 201 vom 27.7.2012 Seite 1) das Zurverfügungstellen eines Abwicklungssystems, wenn die zentrale Gegenpartei gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BörseG 2018 als Abwicklungsstelle von einem Handelsplatz, an dem pro Geschäftsjahr mehr als zehn Millionen Transaktionen stattgefunden haben, beauftragt wurde;
    2. Ziffer 3
      im Bereich der Zentralverwahrer (Artikel 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.8.2014 Seite 1)
      1. Litera a
        das Bereitstellen und Führen von Depotkonten auf oberster Ebene nach Abschnitt A Nr. 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014,, wenn die Anzahl der stücknotierten Wertpapiere mehr als acht Milliarden im Geschäftsjahr beträgt;
      2. Litera b
        der Betrieb eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems nach Abschnitt A Nr. 3 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014,, wenn die Anzahl der abgewickelten Transaktionen höher als eine Million im Geschäftsjahr ist.
  2. Absatz 2,Im Sektor Finanzmarktinfrastrukturen liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, NISG vor, wenn
    1. Ziffer eins
      im Bereich der Handelsplätze der Handel aufgrund eines Ausfalls oder der eingeschränkten Verfügbarkeit eines in Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c genannten Dienstes unterbrochen wird;
    2. Ziffer 2
      im Bereich der Abwicklung durch zentrale Gegenparteien das Awicklungssystem für mehr als zwölf Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt zur Verfügung gestellt werden kann;
    3. Ziffer 3
      im Bereich der Zentralverwahrer einer der in Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b genannten Dienste für mehr als zwölf Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist.
  3. Absatz 3,Im Sektor Finanzmarktinfrastrukturen bestehen für Einrichtungen, die einen wesentlichen Dienst erbringen im Sinne des
    1. Ziffer eins
      Absatz eins, Ziffer eins, zu Sicherheitsvorkehrungen in Paragraph 11, Absatz eins, BörseG 2018 in Verbindung mit Artikel 15, 16 und 23 Absatz eins und 2 der delegierten Verordnung (EU) 2017/584, Amtsblatt Nummer L 87 vom 31.3.2017 Seite 350;
    2. Ziffer 2
      Absatz eins, Ziffer 2, zu Sicherheitsvorkehrungen in Artikel 26, Absatz eins, 3 und 6 und Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, in Verbindung mit Artikel 4 und 9 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 153 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 52 vom 23.2.2013 Seite 41;
    3. Ziffer 3
      Absatz eins, Ziffer 3, zu Sicherheitsvorkehrungen in Artikel 45, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, in Verbindung mit Artikel 75, der delegierten Verordnung (EU) 2017/392, Amtsblatt Nummer L 65 vom 10.3.2017 Seite 48;
    Vorschriften, die zumindest ein gleichwertiges Sicherheitsniveau für Netz- und Informationssysteme gemäß Paragraph 20, NISG gewährleisten.

Schlagworte

Wertpapierlieferungssystem, Handelsteilnehmer, Netzsystem

Im RIS seit

18.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20010722

Dokumentnummer

NOR40216302