Rechtstracker.at

§ 8 NISV

Fassungen
18.07.2019 bis 30.09.2026 — BGBl. II Nr. 215/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 818.07.201930.09.2026 BGBl. II Nr. 215/2019 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Netz- und Informationssystemsicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

18.07.2019BGBl. II Nr. 215/2019

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2025

Abkürzung

NISV

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Sektor Gesundheitswesen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Wegen ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Gesundheitsdienstes im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, NISG sind im Sektor Gesundheitswesen wesentliche Dienste:
    1. Ziffer eins
      die medizinische Versorgung in den Bereichen Diagnose, Therapie und Pflege als
      1. Litera a
        akutstationäre Versorgung oder
      2. Litera b
        akutambulante ärztliche Versorgung (Paragraph 2, Ziffer 11,) in einer Spitalsambulanz
    durch Krankenanstalten gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 5, wenn sie insgesamt drei Betten je 1 000 Einwohner pro Bundesland in zentral gelegenen Versorgungsregionen mit großem Einzugsgebiet (Paragraph 2, Ziffer 10,), oder zwei Betten je 1 000 Einwohner pro Bundesland in allen anderen Versorgungsregionen (Bettenrichtwerte) vorhalten;
    1. Ziffer 2
      das Betreiben einer Leitstelle, die die Durchführung von Notfallrettungstransporten unterstützt.
  2. Absatz 2,Im Sektor Gesundheit liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, NISG vor, wenn
    1. Ziffer eins
      der in Absatz eins, Ziffer eins, genannte Dienst für mehr als drei Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
    2. Ziffer 2
      der in Absatz eins, Ziffer 2, genannte Dienste für mehr als drei Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist.
  3. Absatz 3,Zur Sicherstellung des Ziels, durch eine regional möglichst gleichmäßige Verteilung über das Bundesgebiet einen vielfältigen Versorgungsbedarf abzudecken, können Betreiber wesentlicher Dienste gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nur folgende Krankenanstalten gemäß Paragraph 2, Ziffer 8, sein:
    1. Ziffer eins
      Zentralkrankenanstalten gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera c, KAKuG,
    2. Ziffer 2
      Schwerpunktkrankenanstalten gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera b, KAKuG, nämlich
      1. Litera a
        jeweils eine pro Versorgungsregion,
        1. Sub-Litera, a, a
          wenn es in der Versorgungsregion keine Krankenanstalt gemäß Ziffer eins, gibt, oder
        2. Sub-Litera, b, b
          zusätzlich zu einer Krankenanstalt gemäß Ziffer eins,, wenn in zentral gelegenen Versorgungsregionen mit großem Einzugsgebiet der Bettenrichtwert gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nicht erreicht wird, oder
      2. Litera b
        mehrere pro Versorgungsregion in zentral gelegenen Versorgungsregionen mit großem Einzugsgebiet, wenn ansonsten der Bettenrichtwert gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nicht erreicht wird, sowie
    3. Ziffer 3
      Standardkrankenanstalten gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera a, KAKuG, wenn es in der betreffenden Versorgungsregion keine Krankenanstalt gemäß Ziffer eins, oder 2 gibt und die nächstgelegene Krankenanstalt gemäß Ziffer eins, oder 2 für die mehrheitliche Bevölkerung nicht in zumutbarer Zeit erreichbar ist,
    die neben Einrichtungen für Anästhesiologie und Intensivmedizin jedenfalls die Fachrichtungen Chirurgie, Innere Medizin sowie Frauenheilkunde und Geburtshilfe vorhalten, sowie
    1. Ziffer 4
      Krankenanstalten gemäß Paragraph 2, Ziffer 8, Litera c,, sowie
    2. Ziffer 5
      Krankenanstalten, die nicht von Ziffer eins bis 3 erfasst sind und die die Fachrichtung Neurochirurgie vorhalten, im Umfang dieser Fachrichtung.
  4. Absatz 4,Hat eine Krankenanstalt gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 3 mehrere Standorte, werden wesentliche Dienste gemäß Absatz eins, Ziffer eins, durch jene Standorte erbracht,
    1. Ziffer eins
      die zu den in Absatz 3, genannten Fachrichtungen zusätzlich die oder die höhere Anzahl an den Fachrichtungen Kinder- und Jugendheilkunde oder Unfallchirurgie oder Orthopädie und Traumatologie vorhalten, oder
    2. Ziffer 2
      wenn mehrere Standorte keine zusätzlichen oder gleich viele Fachrichtungen vorhalten, jene Standorte, die zur Erreichung der Bettenrichtwerte gemäß Absatz eins, mehr Betten je 1 000 Einwohner pro Bundesland vorhalten.
  5. Absatz 5,Gibt es in einer Versorgungsregion mehr als eine Schwerpunktkrankenanstalt und sind für die Erreichung der Bettenrichtwerte gemäß Absatz eins, nicht alle erforderlich (Absatz 3, Ziffer 2, Litera a,), werden die wesentlichen Dienste gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nur durch jene Krankenanstalt erbracht, die für die mehrheitliche Bevölkerung dieser Versorgungsregion und gegebenenfalls für peripher gelegene Nachbarregionen am besten erreichbar ist.

Schlagworte

Kinderheilkunde

Im RIS seit

18.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20010722

Dokumentnummer

NOR40216303