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§ 9 NISV

Fassungen
18.07.2019 bis 30.09.2026 — BGBl. II Nr. 215/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 918.07.201930.09.2026 BGBl. II Nr. 215/2019 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Netz- und Informationssystemsicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

18.07.2019BGBl. II Nr. 215/2019

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2025

Abkürzung

NISV

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Sektor Trinkwasserversorgung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Wegen ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Versorgung mit Trinkwasser im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, NISG sind im Sektor Trinkwasserversorgung wesentliche Dienste:
    1. Ziffer eins
      die Wassergewinnung, wenn die gewonnene Wassermenge, die zur weiteren Versorgung bestimmt ist, 6 424 000 m3 im Jahr übersteigt;
    2. Ziffer 2
      die Wasseraufbereitung, wenn die aufbereitete Wassermenge 6 424 000 m3 im Jahr übersteigt;
    3. Ziffer 3
      die leitungsgebundene Wasserverteilung, wenn die verteilte Wassermenge 6 424 000 m3 im Jahr übersteigt.
  2. Absatz 2,Im Sektor Trinkwasserversorgung liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, NISG vor, wenn
    1. Ziffer eins
      bei dem in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Dienst um 17 600 m3 weniger als die durchschnittlich an einem Tag gewonnene Wassermenge gewonnen werden kann oder der Dienst für mehr als 2 112 000 Nutzerstunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
    2. Ziffer 2
      bei dem in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Dienst um 17 600 m3 weniger als die durchschnittlich an einem Tag aufbereitete Wassermenge aufbereitet werden kann oder der Dienst für mehr als 2 112 000 Nutzerstunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
    3. Ziffer 3
      der in Absatz eins, Ziffer 3, genannte Dienst für mehr als 528 000 Nutzerstunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist.

Im RIS seit

18.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20010722

Dokumentnummer

NOR40216304