Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Section Control-Messstreckenverordnung Grimmenstein
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 219/2019 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 210/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird folgender Abschnitt der A 2 Süd Autobahn festgelegt:
Für die Fahrtrichtung Wien der Abschnitt zwischen km 81,33 und km 73,48.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Dokumentnummer
NOR40216380