Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung 2019
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 222/2019 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 410/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
2. Abschnitt
Öffentliches Angebot von Wertpapieren
Dokument für Tauschangebote
§ 2.Paragraph 2,
Das Dokument, das anlässlich der Übernahme von Wertpapieren im Wege eines Tauschangebots gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchstabe f oder Abs. 5 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/1129 zur Verfügung gestellt wird und die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ersetzt, muss kurz und in allgemein verständlicher Form abgefasst sein und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: Das Dokument, das anlässlich der Übernahme von Wertpapieren im Wege eines Tauschangebots gemäß Artikel eins, Absatz 4, Buchstabe f oder Absatz 5, Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/1129 zur Verfügung gestellt wird und die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ersetzt, muss kurz und in allgemein verständlicher Form abgefasst sein und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
eine gemäß § 7 ÜbG erstellte Angebotsunterlage undeine gemäß Paragraph 7, ÜbG erstellte Angebotsunterlage und
eine Bestätigung der Angebotsunterlage gemäß § 9 Abs. 1 ÜbG.eine Bestätigung der Angebotsunterlage gemäß Paragraph 9, Absatz eins, ÜbG.
Das Dokument ersetzt die Pflicht zur Erstellung eines Prospekts nur, wenn es gemäß § 11 Abs. 1 ÜbG veröffentlicht werden darf.Das Dokument ersetzt die Pflicht zur Erstellung eines Prospekts nur, wenn es gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ÜbG veröffentlicht werden darf.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2021
Dokumentnummer
NOR40216712