Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung 2019
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 222/2019 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 410/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
Dokument für Verschmelzungen und Spaltungen
§ 3.Paragraph 3,
Das Dokument, das anlässlich der Übernahme oder Zuteilung von Wertpapieren im Wege einer Verschmelzung oder Spaltung gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchstabe g oder Abs. 5 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/1129 zur Verfügung gestellt wird und die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ersetzt, muss kurz und in allgemein verständlicher Form abgefasst sein und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: Das Dokument, das anlässlich der Übernahme oder Zuteilung von Wertpapieren im Wege einer Verschmelzung oder Spaltung gemäß Artikel eins, Absatz 4, Buchstabe g oder Absatz 5, Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/1129 zur Verfügung gestellt wird und die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ersetzt, muss kurz und in allgemein verständlicher Form abgefasst sein und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
im Falle einer Verschmelzung diejenigen aus den gemäß § 221a Abs. 2 AktG undim Falle einer Verschmelzung diejenigen aus den gemäß Paragraph 221 a, Absatz 2, AktG und
im Falle einer Spaltung diejenigen aus den gemäß § 7 Abs. 2 SpaltGim Falle einer Spaltung diejenigen aus den gemäß Paragraph 7, Absatz 2, SpaltG
zur Einsicht der Anteilsinhaber aufzulegenden Unterlagen.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2021
Dokumentnummer
NOR40216713