Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über qualifizierte Stellen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 226/2019 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Mit dieser Verordnung werden jene Erfordernisse, die qualifizierte Stellen erfüllen müssen, um Betreiber wesentlicher Dienste im Hinblick auf die von ihnen betriebenen wesentlichen Dienste gemäß § 17 Abs. 3 NISG überprüfen zu können, sowie das Verfahren zur Feststellung qualifizierter Stellen festgelegt. Mit dieser Verordnung werden jene Erfordernisse, die qualifizierte Stellen erfüllen müssen, um Betreiber wesentlicher Dienste im Hinblick auf die von ihnen betriebenen wesentlichen Dienste gemäß Paragraph 17, Absatz 3, NISG überprüfen zu können, sowie das Verfahren zur Feststellung qualifizierter Stellen festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Dokumentnummer
NOR40216729